22. Februar 2019 Detlef Hensche: Frauenstreik – eine juristische Handreichung für Aktivist*innen

Die Arbeitgeber müssen’s dulden

Kaum planen die Frauen, am 8. März während der Arbeitszeit für gleiche Rechte zu demonstrieren,[1] schallt ihnen das Schreckwort des politischen Streiks entgegen.

Das hat Gründe: Eine verbreitete Juristen-Meinung hält Arbeitsniederlegungen nur dann für zulässig, wenn die Gewerkschaft im Tarifkonflikt dazu aufruft. Alles andere riecht nach Aufruhr und wird mit schwerem Geschütz bekämpft. Von Parlamentsnötigung ist die Rede und von Geiselnahme der Arbeitgeber.

Tatsächlich führen die Frauen weder einen Staatsstreich im Schilde, noch beabsichtigen sie, unbefristet zu streiken, solange bis allerorten gleiche Rechte gelten. Geplant ist vielmehr eine demonstrative, nach Stunden bemessene befristete Arbeitsruhe, um gegen den Missstand fortgesetzter Diskriminierung zu protestieren. Dadurch sollten Staatsorgane verfassungswidrig unter Druck gesetzt werden? Als ob Staat, Gesetzgeber und Abgeordnete abgeschottet über der Gesellschaft schwebten und ein aus dem Himmel ewiger Werte herab blinkendes Gemeinwohl umsetzten! Politische Entscheidungen sind stets das Ergebnis vielfältiger Einflussnahme und Spiegelbild gesellschaftlicher Machtverhältnisse; wirtschaftliche Macht triumphiert dabei in aller Regel.

Was etwa ist die vorübergehende Arbeitsniederlegung gegen die täglich zu vernehmende Ankündigung von Entlassungen, Investitionszurückhaltung, Standortverlagerung, Austrocknung des Finanzplatzes etc., um unliebsame Entscheidungen zu verhindern?

Detlef Hensche ist promovierter Jurist, ehemaliger Vorsitzender der IG Medien und Mitgründer der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di.

[1] Vgl. auch Christine Rudolf: Frauenstreik, wofür?, in Sozialismus 2/2019 (Anm. d. Red.)

Die komplette Leseprobe als pdf-Datei!

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