27. Dezember 2025 Torsten Müller/Thorsten Schulten: Das EuGH-Urteil zur Europäischen Mindestlohnrichtlinie
Ein guter Tag für das Soziale Europa!
Bei den Befürworter*innen eines Sozialen Europas herrschte allgemeine Erleichterung, als der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 11. November 2025 sein Urteil (C-19/23) zur »Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union« (Europäisches Parlament/Rat 2022) fällte und im Grundsatz die Europarechtskonformität der Richtlinie bestätigte (EuGH 2025).
Damit wurde eine längere Phase der Rechtsunsicherheit beendet, nachdem in der rechtlichen Debatte immer wieder bezweifelt wurde, ob die EU überhaupt die Kompetenz hätte, eine solche Richtlinie zu verabschieden.
Die Gegner*innen der Richtlinie stützten sich dabei vor allem auf den Artikel 153 Absatz 5 des »Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union« (AEUV), der eine Zuständigkeit der EU u.a. in Fragen des »Arbeitsentgelts« ausdrücklich ausschließt. Auch die Regierung Dänemarks hat sich dieser Position angeschlossen und Anfang 2023 mit Unterstützung der Regierung Schwedens eine Klage vor dem EuGH eingereicht, mit dem Ziel, die Richtlinie vollständig annullieren zu lassen. Als im Januar 2025 der Generalanwalt beim EuGH in seiner Stellungnahme ebenfalls fehlende rechtliche Kompetenzen der EU beklagte und die Annullierung der gesamten Richtline forderte, war die Zukunft dieses aus Arbeitnehmersicht derzeit wohl wichtigsten sozialpolitischen Projektes der EU mehr als ungewiss.
EuGH bestätigt Rechtsmäßigkeit der Mindestlohnrichtlinie
In seinem Urteil zur Europäischen Mindestlohnrichtlinie hat der EuGH nun die Positionen der Kritiker*innen eindeutig zurückgewiesen und stattdessen die grundsätzliche Übereinstimmung der Richtlinie mit dem Europarecht bestätigt. Entscheidend hierbei ist die Interpretation der Bereichsausnahme in Artikel 153, Absatz 5 AEUV, die nach Auffassung des EuGH nur für »unmittelbare Eingriffe« in die Festsetzung des Arbeitsentgelts gilt (EuGH 2025, RN 70). Der EuGH bestätigt damit seine frühere Rechtsprechung, wonach europäische Rechtsakte, die lediglich mittelbar das Arbeitsentgelt beeinflussen, nicht automatisch unter die Bereichsausnahme von Artikel 153. Absatz 5 AEUV fallen.
Der Europäischen Union kann im Gegenteil nicht verwehrt werden, »Maßnahmen zu erlassen, die in der Praxis positive Auswirkungen oder Folgen für das Lohnniveau haben«, da dies die Umsetzung der sozialpolitischen Ziele nach Artikel 151 AEUV erheblich beeinträchtigen würde (ebd., RN 71). Dies gilt insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung der »Arbeitsbedingungen« nach Artikel 153, Absatz 1b AEVU, zu denen nach Auffassung des EuGH eindeutig auch das »Arbeitsentgelt« gehört (ebd., RN 72).
Torsten Müller ist Wissenschaftler am European Trade Union Intitute (ETUI) in Brüssel, Thorsten Schulten leitet das WSI-Tarifarchiv am Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut der Hans Böckler Stiftung in Düsseldorf. Der Beitrag erschien zuerst als WSI Kommentar Nr. 7, November 2025.


