1. Juni 2025 Andreas Fisahn: Diskussion um ein AfD-Verbot
»Gesichert Rechtsextrem«
Nach dem Wahlerfolg der AfD bei der Bundestagswahl, den steigenden Umfragewerten der Partei und nachdem der Verfassungsschutz sie als »gesichert rechtsextrem« einstufte, hat die Diskussion um ein AfD-Verbot erneut Fahrt aufgenommen.
Seltsamerweise wird – jedenfalls öffentlich – nur über ein Verbotsverfahren, das weitreichendste und anspruchsvollste Instrument, debattiert, nicht jedoch andere Verfahren, die das Grundgesetz vorsieht, um antidemokratische und menschenfeindliche Parteien in die Schranken zu weisen. Es ist zunächst zu klären, welche Möglichkeiten das Grundgesetz vorsieht, um diese dann politisch einzuschätzen.
Das Grundgesetz wird als Verfassung einer »wehrhaften Demokratie« bezeichnet, die es ermöglicht, Feinde der Demokratie oder der »freiheitlich demokratischen Grundordnung« (FdGO) von der politischen Macht fernzuhalten. Möglich ist eine Aberkennung der Grundrechte (Art. 18 GG), ein Ausschluss von der Parteienfinanzierung oder ein Verbot einer Partei nach Art. 21 GG.
Parteiverbote
Verbotsverfahren hat es in der Geschichte der Bundesrepublik drei gegeben, erfolgreich waren bisher nur zwei Parteiverbote, nämlich gegen die SRP, eine NSDAP-Nachfolgepartei, und gegen die KPD. Beide Urteile stammen aus den 1950er-Jahren. Anders als Vereine, die vom jeweiligen Innenminister verboten werden können und in vielen Fällen auch verboten wurden wie beispielsweise Rockerbanden, Neonazi-Vereine oder islamistische Gruppen, können Parteien nur vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verboten werden (Art. 21 Abs. 4 GG). Parteien unterscheiden sich von Vereinen dadurch, dass sie als gefestigte Organisation mit einem ernsthaften Programm zu Landtags- oder Bundestagswahlen kandidieren. Rathausparteien gelten so beispielsweise nicht als Partei.
Das Parteiverbotsverfahren hat durch das NPD-Verfahren eine neue Kontur erhalten. Das BVerfG lehnte 2003 den Antrag auf ein NPD-Verbot ab, weil zu viele Verfassungsschützer oder V-Leute vom Bund und den Ländern in der NPD agierten. Man könne so schlechterdings nicht unterscheiden, welche verfassungswidrigen Äußerungen von der NPD, welche von staatlichen Geheimdiensten kommen. Die Verfassungsschützer und die angeworbenen NPD-Mitglieder wurden daraufhin zurückgezogen oder »abgeschaltet« und erneut ein Verbotsantrag gestellt, den das BVerfG 2017 entschied und zur Überraschung der Antragsteller ablehnte. Auf etwas mehr als 350 Seiten führte das BVerfG aus, dass die NPD nach ihrer Zielstellung verfassungswidrig ist. Sie wolle die bestehende Verfassungsordnung durch einen an der ethnisch definierten »Volksgemeinschaft« ausgerichteten autoritären Nationalstaat ersetzen. Ihr politisches Konzept missachte die Menschenwürde und sei mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Und dann kam die Überraschung: Um verboten zu werden, müsse die Partei auch stark genug sein, um diese Ziele verwirklichen zu können. Das träfe auf die NPD mit ihren wenigen Mitgliedern und Wählern nicht zu. Ein Verbot käme nur in Betracht, wenn das auf die Beseitigung der Verfassung »gerichtete Handeln einer Partei erfolgreich sein kann (Potentialität)«. Das war insofern eine Überraschung als die Potenzialität im SRP- und KPD-Urteil keine Rolle gespielt hatte. Vermutlich folgte das BVerfG dem Gerichtshof für Europäische Menschenrechte (EGMR), der Parteiverbote sehr restriktiv handhabt.
Ausschluss von der Finanzierung
Gleichzeitig fand sich im Urteil eine Idee, wie man der NPD dennoch juristisch beikommen kann, nämlich indem man ihr die Finanzen nimmt.
Andreas Fisahn ist Professor für Rechtswissenschaften an der Universität Bielefeld. Im VSA: Verlag gab er 2024 den AttacBasisText »Demokratie in Gefahr? 75 Jahre Grundgesetz« heraus. Auf Sozialismus.deAktuell schrieb er zuletzt am 17. März 2025 zu »Aufrüstung durch Grundgesetzänderung. Beschlüsse ohne öffentliche Debatten und das BVerfG«.
[1] BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. März 2003 - 2 BvB 1/01 -, www.bverfg.de/e/bs20030318_2bvb000101.html.
[2] BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, Rn. 585, www.bverfg.de/e/bs20170117_2bvb000113.html.


