29. Mai 2024 Kristina Hagmeister: 75 Jahre Grundgesetz

Klassenkompromiss und Sozialstaat

Inwieweit das Grundgesetz die Wirtschaftsordnung und soziale Rechte regelt, wird mittlerweile nicht mehr diskutiert, sondern als gegeben vorausgesetzt: Das Grundgesetz ist wirtschaftlich neutral und das Sozialstaatsprinzip gibt lediglich eine Leitlinie vor, ohne dabei weitreichende Konsequenzen auf staatliches Handeln zu haben.

Ein Blick in die Verfassungsgeschichte zeigt jedoch, dass sich dieses Verständnis keinesfalls aus dem Grundgesetz selbst ergibt, sondern auf eine jahrzehntelange Judikatur und rechtswissenschaftliche Auseinandersetzungen zurückzuführen ist. Im Folgenden wird anhand der Thesen Wolfgang Abendroths gezeigt, welche alternative Auslegung des Grundgesetzes im Hinblick auf die Wirtschaftsordnung und das Sozialstaatsprinzip auch möglich ist und warum eben dieses Verständnis gerade heute große Bedeutung hat.

1. Verfassungskompromiss

Der Rechts- und Politikwissenschaftler Wolfgang Abendroth hat sich in der Nachkriegszeit besonders eindrücklich um das staatsrechtliche Selbstverständnis Deutschlands verdient gemacht, indem er sich auf Basis eines umfassenden Wirtschafts- und Gesellschaftsverständnisses mit dem Grundgesetz auseinandersetzte. Seiner Auffassung nach könne die Rechtsordnung niemals als eine neutrale Größe betrachtet werden, die nur aus sich selbst heraus zu verstehen ist. Vielmehr sei sie stets das Produkt und der Gegenstand politischer und sozialer Kämpfe (Abendroth 1954a: 155).

Wenn sich Abendroth konkret auf die »sozialen Kämpfe« bezieht, meinte er damit vor allem die wirtschaftlichen Ungleichheiten, die für ihn einen unmittelbaren Bezug zu den demokratischen und sozialen Rechten haben. Denn Klassenunterschiede seien einerseits ein Ausfluss der Rechtsordnung, würden also gewissermaßen durch das Recht reproduziert. Auf der anderen Seite sei es möglich, soziale Missstände mithilfe des Rechts als Instrument abzumildern oder zu beseitigen. Das Recht sei insoweit ein zentrales Steuerungsinstrument gesellschaftlicher Machtverhältnisse und müsse daher stets in einem Gesamtkontext betrachtet werden (vgl. Deppe 2006). Das gelte insbesondere für das Verfassungsrecht und die Interpretation des Grundgesetzes (vgl. Römer 1977: 133ff.).

Abendroth machte die staatsrechtliche Debatte der Weimarer Republik für die Auslegung des Grundgesetzes fruchtbar und deutete dieses als eine demokratische Staats- und Gesellschaftsverfassung, die als »Verfassungs-Kompromiss« den historischen Ereignissen der Weimarer Zeit und des Nationalsozialismus entsprungen sei (ebd.). Insoweit müsste sowohl bei der Auslegung der Grundrechte als auch bei der Interpretation der grundlegenden Verfassungsprinzipien berücksichtigt werden, dass das Grundgesetz vor allem eine Sicherungsfunktion erfüllen und die Wiederkehr vergleichbaren Unrechts verhüten solle. Folglich könne aus den Defiziten der Weimarer Reichsverfassung (WRV) auf die Qualitäten des Grundgesetzes als Gegenmodell geschlossen werden. Im Wesentlichen bediente er sich dabei zweier Grundannahmen:

Erstens: Der Weg in die faschistische Diktatur sei nur durch die spätkapitalistische Struktur der Wirtschaft und durch das Bündnis zwischen dem Management der Wirtschaft und der nationalsozialistischen Partei ermöglicht worden (Abendroth 1978: 26).

Zweitens: Die Ursache für den Zusammenbruch des Weimarer Staates sei darin zu sehen, dass es ihm nicht gelungen war, den Übergang von einer lediglich formalen zu einer sozialen Demokratie praktisch zu vollziehen (Abendroth 1968: 114f.).

Kristina Hagmeister (1990) ist Rechtsreferendarin am Landgericht Bielefeld. Ihr Beitrag erschien in dem soeben von Andreas Fisahn im VSA: Verlag herausgegeben AttacBasisText »Demokratie in Gefahr? 75 Jahre Grundgesetz«.

Die komplette Leseprobe als pdf-Datei!

Zurück