23. Oktober 2025 Joachim Rock

Sozialstaat ohne Haltelinien?

Als Ergebnis einer Nachtsitzung veröffentlichte der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD am 9. Oktober Eckpunkte für die nächsten Vorhaben. Sie enthielten auch eine Einigung auf zentrale Elemente einer »neuen Grundsicherung«, die an Stelle des Bürgergeldes treten soll. Während entgegen vieler Erwartungen der erste versäumte Termin beim Jobcenter folgenlos bleiben soll, soll künftig schon beim zweiten Terminversäumnis eine Kürzung der Geldleistungen um 30% erfolgen.

Auf das dritte Terminversäumnis folgt der komplette Entzug der Geldzahlungen. Wird der Leistungsberechtigte auch im darauffolgenden Monat nicht vorstellig, werden alle Leistungen einschließlich der Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung sowie der Krankenversicherung eingestellt.

Wer sich in der Situation in der Annahme wiegt, dass das Bundesverfassungsgericht hier einschreiten wird, liegt vermutlich falsch und verkennt, dass drastische Leistungsverweigerungen bis hin zum Verlust aller Leistungen schon jetzt zum Instrumentenkasten der Sozialleistungsträger gehören. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich außerhalb der Grundsicherung. In § 66 SGB I ist geregelt, dass »der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen« kann. Das Bundesverfassungsgericht hat auch in seinem Urteil zur Verfassungswidrigkeit bestimmter Sanktionen ausdrücklich bestätigt, dass bei fehlender Mitwirkung unter bestimmten Umständen ein »vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen« sei, weil davon ausgegangen werden könne, dass die Person nicht bedürftig sei.

Droht der Fall ins Bodenlose?

Der ehemalige Präsident des Bundessozialgerichts, Prof. Dr. Rainer Schlegel, dessen Empfehlungen in der CDU großen Rückhalt finden, schlägt deshalb in einem aktuellen Gutachten vor, diese Praxis auszubauen. So solle etwa u.a. unter bestimmten Umständen von mangelnder Bedürftigkeit ausgegangen werden können, wenn u.a. »die Person […] 3.) in ihrem Verhalten oder Auftreten bei Vorstellungsgesprächen nach Wahrnehmung des potenziellen Arbeitgebers auf eine fehlende Bereitschaft zur ernsthaften Arbeitsuche schließen lässt, 4.) im Vorstellungsgespräch unrealistische, insbesondere überzogene Arbeitsbedingungen und Entgeltvorstellungen äußert. […] Die regelmäßige Rechtsfolge sollte jedenfalls bei Einpersonen-Bedarfsgemeinschaften (Singles) nach der zweiten Arbeitsverweigerung der völlige Entzug der SGB II-Leistungen sein«.[1] Von der Politik fordert Schlegel, die Grenzen der Verfassung auszutesten: »Der Gesetzgeber darf sich nicht hinter dem Bundesverfassungsgericht verstecken«, heißt es im Gutachten.

Wenn künftig ein potenzieller Arbeitgeber die Arbeitsbereitschaft von Bewerbenden beurteilen und damit über Unterstützung und Mietkostenübernahme der Bewerbenden mitentscheiden könnte, wäre das letzte Sicherungsnetz des Sozialstaates Geschichte. Den Menschen droht der Fall ins Bodenlose, wenn sie nicht jede derart »zumutbare« Tätigkeit willfährig übernähmen. Damit können »Spaltungslinien zwischen Beschäftigten […] von Unternehmen gezielt als Hebel genutzt werden, um […] das Machtgefälle zwischen Kapital und Arbeit weiter zu vertiefen«.[2] Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht in letzter Instanz solche Vermutungen für verfassungswidrig erklären würde, kann der Marsch durch die (sozial)gerichtlichen Instanzen leicht fünf Jahre dauern. Wir erinnern: Die 2019 für verfassungswidrig erklärten Sanktionen wurden teilweise bereits 2006 beschlossen.

Aber welche Gruppen adressieren die neuen Drohungs- und Drangsalierungsinstrumente der Koalition?

Dr. Joachim Rock ist Hauptgeschäftsführer des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes – Gesamtverband e.V. Von ihm erscheint demnächst im VSA: Verlag »Armut? Abschaffen!«. Der Beitrag gibt seine persönliche Meinung wieder. Zuletzt schrieb er in Heft 6-2025 zu »Wachsende Ungleichheit, ärmere Arme und schwindende Perspektiven«.

[1] Schlegel, Rainer (2025): Grundsicherung für Arbeitsuche. Handlungsspielräume des Gesetzgebers im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum sozio-kulturellen Existenzminimum und zu Sanktionen bei fehlender Mitwirkung; files.insm.de/uploads/2025/10/INSM_Gutachten_Schlegel_Grundsicherung-25-10-15-1.pdf, Rn. 37-29 (18.10.2025).
[2] Mayer-Ahuja, Nicole (2025): Klassengesellschaft akut. Warum Lohnarbeit spaltet und wie es anders gehen kann. München, S. 45

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