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22. Juni 2020 Michael Wendl: das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seine linken Anhänger*innen

Ein Revival alter Dogmen

Foto: Fraktion DIE LINKE. im Bundestag (CC BY-NC 2.0)

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Anleihekäufen hat zu dem auf den ersten Blick überraschenden Ergebnis geführt, dass dieses Urteil aus der politischen Linken Anerkennung erfahren hat.

Die Konstruktion eines Ultra-Vires-Akts

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zur Kritik des Public Sector Purchase-Programms (PSPP) der EZB zwei unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, die das gesamte Urteil durchziehen und die rechtliche Basis seiner Kritik an diesem Programm und damit an der EZB darstellen. Das ist der Begriff Ultra Vires, also jenseits der Kompetenzen oder Machtbefugnisse, und damit in engem Zusammenhang der Begriff der begrenzten Einzelermächtigung. Diese Begriffe haben Tradition in der Kritik des BVerfG an Entscheidungen des EuGHs.

Hier ist gemeint, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2018, mit der das PSPP durch das Mandat der EZB als gedeckt erklärt wurde, eigenmächtig gehandelt und nur eine begrenzte Einzelermächtigung zu Entscheidungen habe, die er hier überschritten hat. Das BVerfG erklärt damit einerseits, dass der EuGH nicht legitimiert sei, eine solche Entscheidung zu treffen, und dass andererseits die hinter dieser Entscheidung stehende Selbstermächtigung ihre Grenzen im deutschen Verfassungsrecht finde.

Es geht also darum, eine Grenze zu ziehen zwischen dem europäischen und deutschen Recht, um herauszufinden, wo europäisches Recht eine Lücke aufweist, in der deutsches Verfassungsrecht zur Anwendung kommen kann und muss. Die entscheidende Frage ist daher, in welchen Aspekten das europäische Recht, hier das entsprechende Kapitel im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), so offen ist, dass es durch nationale Gerichte überprüft und infrage gestellt werden kann. Wenn es um die Aufgaben und Befugnisse des Europäischen Systems der Zentralbanken, also die Gemeinschaft von EZB und nationalen Zentralbanken (ESZB) sowie das Verhältnis zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken in der Währungsunion, geht, wird das im AEUV dargestellt.

Das Mandat der EZB: Währungs- und Wirtschaftspolitik

Die Arbeitsweise und die Befugnisse des ESZB im Allgemeinen und der EZB im Besonderen sind unter dem Titel »VIII – Wirtschafts- und Währungspolitik« in den Art. 119-138 festgelegt. Dabei handelt es sich bei den Artikeln 120 bis 126 um Fragen der Wirtschaftspolitik, 127 bis 133 betreffen Fragen der Währungspolitik. In den Artikeln 134 bis 138 geht es um institutionelle Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den europäischen Institutionen.

Die in der Öffentlichkeit bekanntesten Normen sind in den Art. 119, 123 und 130 festgelegt. 119 bis 123 stehen im Kapitel über die Wirtschaftspolitik und nicht im Kapitel Währungspolitik. Das heißt, dass in den Europäischen Verträgen die Geldpolitik, wie in Art. 123 dargestellt, im AEUV auch unter Wirtschaftspolitik eingereiht wird. Die Kritik, die EZB betreibe mit ihrer Geldpolitik Wirtschaftspolitik, was nicht ihre Aufgabe sei, hat daher keine Basis im Europarecht, im Gegenteil.

In diesem Art. 123 steht das Verbot der direkten Kreditvergabe des ESZB an die öffentlichen Gebietskörperschaften und Organe im Euroraum und das Verbot des unmittelbaren Erwerbs von Schuldtiteln der Mitgliedstaaten. Das Recht zum unmittelbaren Erwerb von öffentlichen Schuldtiteln wird dagegen öffentlichen und privaten Geschäftsbanken eingeräumt. Das hat dann in der Folge zur Trennung von Primärmarkt und sekundären Märkten geführt. Auf dem ersten erwirbt eine ausgesuchte Bietergruppe von Geschäftsbanken die Staatsanleihen, auf den zweiten handeln Banken, Investoren und auch Privathaushalte mit diesen Wertpapieren. Hier darf auch die EZB über ihre nationalen Zentralbanken Staatsanleihen erwerben und in ihre Bilanz nehmen.

In der öffentlichen Diskussion sind auch die Normen des Art. 127, die das ESZB auf das Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichten und, sofern dies nicht mit diesem Ziel in Konflikt gerät, die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union zu unterstützen. Es ist also auch hier eine scharfe Trennung zwischen Geld- und Wirtschaftspolitik nicht möglich, weil das ESZB auf beiden Feldern agieren muss, um seine Aufgaben zu erfüllen. In Art. 130 wird die Unabhängigkeit des ESZB von Anweisungen der Institutionen der öffentlichen Gebietskörperschaften und sonstigen Organen der Mitgliedstaaten geregelt. Die EZB und ihre nationalen Zentralbanken, also auch die Bundesbank, dürfen den Anweisungen des BVerfG in seinem Urteil vom 5. Mai 2020 explizit nicht folgen, was die vom BVerfG erteilte Anweisung an die Bundesbank, nach drei Monaten an diesem Programm nicht mehr teilzunehmen, geradezu skurril erscheinen lässt.

Die aus diesem Recht resultierende Käufe von Anleihen, hier das PSPP (Public Services Purchase-Programme), sind durch den EuGH mit dem Urteil vom 18. Dezember 2018, das auf einen Vorlagebeschluss des BVerfG erfolgt ist, legitimiert worden. Es handelt sich auch nicht um eine monetäre Staatsfinanzierung, da diese über den Primärmarkt stattfindet, die Zentralbanken im ESZB sind aber nur auf den Sekundärmärkten als Käufer tätig.

Sie kaufen Staatsanleihen, um zu verhindern, dass durch sinkende Kurse dieser Titel es zu steigenden Renditen und damit zu höheren Zinsen für nationale Staatsanleihen kommt. Damit unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union und sichert die finanzielle Handlungsfähigkeit der Regierungen der Mitgliedsländer. Das hat zu Folge, dass die von den Wirtschaftsliberalen permanent geforderte Disziplinierung der Staaten durch die Finanzmärkte abgeschwächt oder sogar aufgehoben wird. Es ist bezeichnend, dass Lars Feld in seinem Gutachten für das BVerfG explizit auf diese Rolle der Finanzmärkte hingewiesen hat (Feld 2020).

Wenn wir die Artikel 119 bis 138 lesen, so haben vier Institutionen die Möglichkeit, den Vollzug dieser Bestimmungen zu kontrollieren. Das sind der Europäische Rat, die EU-Kommission, das Europäische Parlament und der Europäische Gerichtshof. Dieser hat daher mit seinem Urteil zum PSPP keine »begrenzte Einzelermächtigung« betrieben, wie das BVerfG behauptet, sondern handelt im Rahmen seines Mandats, dass in diesen Rechtsnormen des AEUV festgelegt wurde. Diese Rechtsfigur einer begrenzten Einzelermächtigung findet sich in mehreren Urteilen des BVerfG zum europäischen Recht, obwohl sie in diesem Recht selbst keine Grundlage hat.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass in Art. 131 die Mitgliedsländer verpflichtet werden, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die Satzungen der nationalen Zentralbanken diesen Normen anzupassen. Hier findet die Abgrenzung zwischen europäischem und nationalem Recht statt: Das nationale Recht hat sich in diesen Fragen, die das Mandat und die Unabhängigkeit der EZB und des ESZB betreffen, dem europäischen Recht anzupassen. Es gibt in den Fragen des Mandats der EZB deshalb zunächst keine Lücke im Europarecht, es sei denn, die nationalen Regierungen hätten diesen Artikel ignoriert und ihr nationales Recht nicht angepasst.

Die Rechtsfigur eines Ultra-Vires-Akts findet sich in diesen Normen des AEUV nicht. Dieser Begriff und die Rechtsfigur einer begrenzten Einzelermächtigung sind konstruiert worden, um dem BVerfG zu ermöglichen, in europäisches Recht durch Urteile einzugreifen, obwohl dieses Recht nach den Verträgen ausschließlich dem EuGH eingeräumt wird. Faktisch wird damit behauptet, dass das europäische Recht in bestimmten Aspekten dem deutschen Grundgesetz entgegenstehen könne, mit der Folge, dass das BVerfG in die durch den AEUV definierten Befugnisse der EZB eingreifen darf. Dahinter steht ein latenter Nationalismus des Gerichts, das sich damit auf der Ebene des europäischen Rechts Mitbestimmungsrechte reserviert, um die nationalen Rechte weiter geltend machen zu können.

Das hat das Gericht gemacht und dieses Ankaufprogramm für unverhältnismäßig erklärt, weil bestimmte wirtschaftspolitische Folgen des Ankaufprogramms nicht ausreichend geprüft worden seien. Sachlich ist diese Behauptung falsch, weil sich die EZB mehrfach mit der Kritik an ihren Anleihekäufen auseinandergesetzt und auf die Einwände geantwortet hat. Wird der Art. 131, also die Anpassung des nationalen an das europäische Recht in diesen Fragen, ernst genommen, kann ein nationales Gericht zu diesen Fragen nicht entscheiden, weil das nationale Recht hier explizit an die Normen der Art. 119 bis 133 angepasst wird.

Das deutsche Grundgesetz und der Artikel 88

Absurd wird das Urteil des BVerfG, wenn wir einen Blick auf Art. 88 GG werfen. Dieser regelt die Zuständigkeiten der nationalen Zentralbank, also der Deutschen Bundesbank. »Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Preisstabilität verpflichtet.« Art. 88 GG wird im Urteil des BVerG auch erwähnt (S. 108). Das BVerG stellt dazu fest, dass die aus seiner Anweisung sich ergebende Verpflichtung nicht an der Unabhängigkeit der Bundesbank scheitert. Deshalb wird es der Bundesbank untersagt, an der Umsetzung und dem Vollzug der Entscheidungen des ESZB mitzuwirken (S. 109). Das Gericht verkennt hier offensichtlich die institutionelle Abgrenzung zwischen einer nationalen Zentralbank und ihrer Funktion im System der europäischen Zentralbanken.

Die Bundesbank ist eine hybride Organisation. Sie ist in Fragen der Geldpolitik integraler Teil des ESZB und in diesem System muss sie den Entscheidungen der EZB und deren Organen folgen. Ein fiktives Anweisungsrecht nationaler Gerichte an die Bundesbank kann es daher nur in Fragen geben, die die Aufgaben der Geldpolitik nicht berühren, weil die Bundesbank hier als europäische Institution handelt und der EuGH als richterliche Kontrolle zuständig ist. In anderen Fragen, z.B. des Arbeits- oder Beamtenrechts, unterliegt die Bundesbank den Entscheidungen nationaler Gerichte, hier also Arbeits- und Verwaltungsgerichten, nicht aber in den Fragen, die in den Kapiteln Wirtschaftspolitik und Währungspolitik und in Abs. 88 GG geregelt sind.

Das BVerfG hat für sich ein Recht der unbegrenzten Eigenermächtigung geschaffen, dass sie über europäisches Recht zu setzen versucht. Die Begründung dafür ist, so hat mir das der Rechtswissenschaftler Andreas Fisahn mitgeteilt,[1] dass es in Art. 88 GG heißt, die Befugnisse der Bundesbank »können« auf die EZB übertragen werden. Bei dieser möglichen Übertragung spielt dann die Beachtung des deutschen Verfassungsrechts eine Rolle. Wird dieses verletzt, kann die Übertragung der Befugnisse einer Notenbank auf die EZB gerichtlich infrage gestellt werden. Damit kommt die EZB mit ihrer Geldpolitik in eine Konstellation, in der sie ständig prüfen muss, ob nationales Verfassungsrecht ihren geldpolitischen Entscheidungen nicht entgegensteht. Dadurch wird die Unabhängigkeit der EZB von den Weisungen nationaler Organe offen infrage gestellt und ihre Handlungsfähigkeit in Krisensituationen entscheidend geschwächt.

Diese Interpretation von Art. 88 widerspricht dem Wortlaut dieser Norm, weil diese gerade die Unabhängigkeit der EZB garantiert. Sie widerspricht auch Art. 131 AEUV, in dem sich die Mitgliedsländer verpflichten, ihr nationales Recht den Art. 119-133 anzupassen. Durch die Hintertür, die eher ein juristischer Winkelzug ist, wird die Unabhängigkeit von Weisungen durch diese Selbstermächtigung des BVerfG wieder aufgehoben. Hier wird klar, dass die europäischen Institutionen diesem vom BVerfG angemaßten Recht nicht folgen können und werden. Das ESZB steht nicht über dem Recht, aber es ist das europäische Recht, auf dessen Basis die Kontrolle der Entscheidungen des Systems der europäischen Zentralbanken zu erfolgen hat.

Die Währungsunion als Vision F.A. von Hayeks?

Paul Steinhardt hat in seiner Kritik an der Geldpolitik der EZB auf F.A. von Hayek verwiesen. »Hayek hatte erkannt, dass im Rahmen einer supranationalen wirtschaftsliberalen Institution der Spielraum der Wirtschaftspolitik der einzelnen Staaten in sehr beträchtlichen Maß beschränkt wird.« Mit einer »gemeinsamen Währungseinheit«, so Hayek, »wird die Handlungsfreiheit zumindest so beschränkt sein, wie unter einer strengen Goldwährung – vielleicht sogar noch mehr«. (Steinhardt 2020) Diese These, der Euro wirke wie der Goldstandard für eine Währung, vertrat auch der wirtschaftsliberale Ökonom Huerta de Soto (2012), der vom Euro als »Proxi des Goldstandard« sprach, um zugleich die »fatalen Fehler« der EZB durch die »Ausweitung der Kreditmenge« zu zerstören (De Soto 2012). Dadurch werde diese Funktion, deren Wirkung dem Goldstandard gleicht, wieder aufgehoben. Auch Wolfgang Streeck hat ein Jahr später in »Gekaufte Zeit« (2013) von der Übertragung von Hayeks Vision einer überstaatlichen Wettbewerbsunion mit gemeinsamer Währung auf die Europäische Währungsunion gesprochen.

Diese Behauptungen sind aus mindestens zwei Gründen falsch. Einmal galt die Funktion einer Währung als »Zwangsjacke« für eine Gruppe von Ländern bereits für das Europäische Währungssystem (EWS), in dem die Bundesbank mit einer monetaristischen Geldpolitik der hohen Zinsen die anderen Mitgliedsländer zu einer Politik der Austerität gezwungen hatte (Thomasberger 2014). Mit der Einführung des Euro und den damit verbundenen Änderungen des realen Zinsniveaus in den Mitgliedsländern bedeutete das relativ hohe Realzinsen für Deutschland mit seiner relativ niedrigen Inflationsrate, die durch die restriktive Finanzpolitik der Schröder-Regierung zusätzlich gedrückt wurde. Die südeuropäischen Länder hatten ein niedrigeres Niveau der Realzinsen, was für sie wachstumsfördernd wirkte. Dadurch blieb in Deutschland die Arbeitslosigkeit bis 2005 auf hohem Niveau.

Von einer Zwangsjacke durch den Euro konnte keine Rede sein. Zugleich können Zentralbanken unbegrenzt, also gleichsam aus dem Nichts, Geld schöpfen, während Gold eine natürlich begrenzte Ressource darstellt. Von dieser Geldschöpfung hat die EZB bereits in der Krise 2008/09 und danach ab 2012 mit der Ankündigung der Monetary Outright Transactions (OMTs) Gebrauch gemacht, ein Programm, gegen das bereits 2014 (erfolglos) geklagt wurde. Auch dogmenhistorisch ist der Verweis auf Hayek falsch. Hayek hatte in den 1930er Jahren in seiner Auseinandersetzung mit J.M. Keynes noch am Goldstandard, den Keynes als »barbarisches Relikt« kritisiert hatte, festgehalten.

1976, als die Entwicklung zu einer Europäischen Wirtschaftsunion mit einer gemeinsamen Währung bereits diskutiert wurde, hat Hayek seinen Vorschlag zur »Entnationalisierung des Geldes« (Hayek 2011) publiziert, in dem er miteinander konkurrierende private Währungen vorschlug und gleichzeitig die »Utopie einer europäischen Währung« kritisierte. Er sprach sich in diesem Traktat allgemein gegen Zentralbanken und Geldpolitik aus. Seine Kritik zielte darauf, dass es durch eine Zentralbank einen »Monopolisten« gäbe, dem »das Vergehen der Überausgabe von Geld« möglich sei. Exakt das wollte Hayek ausschließen. Hayek heute zu einem der frühen Verfechter des Euro zu machen, ist völlig absurd. Nicht ohne Grund finden wir die schärfsten Kritiker*innen des Euro heute in der Hayek-Gesellschaft, darunter Alice Weidel und Beatrix von Storch.

Was die ungleiche wirtschaftliche Entwicklung in der Eurozone betrifft, so sind dafür zum Einen die Zwangsjacke einer durch den Fiskalpakt zusätzlich befestigten Austeritätspolitik (Voy 2019) und zum Zweiten die deutsche Lohnpolitik verantwortlich (Wendl 2020). Letzteres, weil auf die durch die Lohnpolitik 1999 bis 2006 durchgesetzte reale Abwertung deutscher Produkte in der Währungsunion die Mitgliedsländer ebenfalls mit einer realen oder inneren Abwertung reagieren mussten, damit die Leistungsbilanzsalden nicht noch weiter auseinandergehen.

Das Gericht als Beute von Ordoliberalismus und Rechtspopulismus?

Das BVerfG hat sich von deutschen Rechtspopulisten und dogmatischen Ordoliberalen kapern lassen und dabei neues Recht zu schaffen versucht. Ihm ist dabei das Mindestmaß an politischem Instinkt, für welche Zwecke es sich hier instrumentalisieren lässt, verloren gegangen. In einer Währungsunion mit unterschiedlichen, zum Teil gegensätzlichen Interessen, stellt sich die Frage der Unabhängigkeit der Zentralbank anders als bei einer rein nationalen Zentralbank. Damit sich eine bestimmte Nation, hier Deutschland, in ihrer ordoliberalen bzw. rechtspopulistischen Ausrichtung in wichtigen wirtschafts- und geldpolitischen Fragen nicht über andere Mitgliedsländer in der EU stellen kann, ist die Unabhängigkeit der Zentralbank unverzichtbar.

Die deutsche Bundesregierung hat sich in wichtigen finanzpolitischen Fragen in den vergangenen fast drei Jahrzehnten eine hegemoniale Position erobert und damit die Krisen der Europäischen Währungsunion verstärkt. Ein deutsches Gericht, dass sich durch Eigenermächtigung über den EuGH stellt, ist nicht nur eine Provokation für die europäischen Institutionen, sondern verstärkt die bereits seit der Eurokrise 2010-2012 aufgekommene Kritik an der gerade nicht wohlwollenden deutschen Hegemonie in Europa, die sich mit der Blockade von Euro- bzw. Coronabonds, also gemeinsamer europäischer Staatsanleihen, deutlich zeigt.

In dieser historischen Konstellation ist es politisch instinktlos, wenn dieses Urteil des BVerfG von linker Seite, wenn auch mit Einschränkungen, unterstützt wird. So hat Andreas Fisahn, der schon DIE LINKE 2014 im Verfahren gegen das OMT-Programm der EZB vor dem BVerfG vertreten hat, dort aber unterlegen war, den deutschen Verfassungsrichter*innen ein juristisch überzeugendes Urteil bescheinigt, zugleich aber zugestanden, dass das Urteil »mittelfristig möglicherweise problematische Konsequenzen« (Fisahn 2020a) habe. Er sieht in dem Urteil jedoch die Chance zu einer notwendigen Änderung der europäischen Verträge, mit denen es möglich werde, »alte deutsche Dogmen über Bord zu werfen« (Fisahn 2020b). Diese Sicht wird aktuell auch von Martin Höpner (2020) in der Sache unterstützt. Solche Hoffnungen überraschen, weil das Gericht gerade dabei ist, diese alten deutschen Dogmen, die die EZB mit ihrer Geldpolitik ignoriert hat, wieder zu bekräftigen.

Das BVerfG hat in seiner Kritik an den Anleihekäufen der EZB exakt die Punkte aufgegriffen, die zu den Ordnungsprinzipien oder -tugenden des stabilitätspolitischen Handelsmerkantilismus Deutschlands gehören: Die Staatsanleihenkäufe, die das Ziel haben, das Zinsniveau niedrig zu halten, würden den notwendigen Bemühungen, die Staatshaushalte zu konsolidieren, entgegenstehen. Sie würden in der Tendenz die Sparer*innen enteignen, seien nachteilig für die Versicherungswirtschaft und würden »Zombieunternehmen« künstlich am Leben halten. Zusätzlich wird die Gefahr von Blasen auf den Aktien- und Immobilienmärkten aufgeführt. Damit möchte das Gericht in Karlsruhe erreichen, dass höhere Zinsen wieder die Funktion einer Marktbereinigung bekommen, ein zentraler Gedanke der neoklassischen Wirtschaftsdogmatik.

Alle kritisierten Phänomene (niedrige Zinsen, Aktien- und Immobilienblasen) zeigen internationale Prozesse, die auch außerhalb des Euroraums existieren, und deshalb nicht kausal auf die Geldpolitik der EZB zurückgeführt werden können. Auch zeigt das BVerfG mit dieser Kritik, dass es die internationale Diskussion über die Funktionsweise einer Geldpolitik der niedrigen Leitzinsen und der Anleihekäufe nicht kennt.

Neutralität des Geldes?

Diese »überzeugende« juristische Argumentation, die von anderen Europarechtler*innen wie Franz Mayer (2020) scharf kritisiert wird, ist daher ein bloßes juristisches Glasperlenspiel, das die ökonomische Wirklichkeit weitgehend ausblendet. Der Zweck der Anleihekäufe, die Zinsen für Staatsanleihen der Euroländer niedrig zu halten, damit den Ländern das Begeben von Staatsanleihen weiter möglich ist – in der Regel werden Staatsanleihen durch das Begeben weiterer Staatsanleihen getilgt –, wird vom BVerfG gerade nicht positiv gewertet, obwohl diese Verfahren für den Erhalt der Währungsunion und eine weitere Integration Europas notwendig sind. Sie sichern damit funktionsfähige öffentliche Haushalte, was für viele Länder, in denen Sozialleistungen mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, in einer Wirtschaftskrise von elementarer Bedeutung ist.

Die linke Kritik schert das nicht. Sie sieht in einem konservativen Gericht und den ordoliberalen und rechtspopulistischen Antragsteller*innen vermutlich Verbündete, nicht nur in der Kritik an EZB und EuGH, sondern auch beim Versuch, europäisches Recht zu demokratisieren und sozialer zu machen. Um diesem Ziel näher zu kommen, wird das Mandat der EZB auf eine enge Auslegung des Zusammenhangs von Geld und Geldpolitik verkürzt. Geld wird in der Tradition der neoklassischen Dogmatik als neutral[2] verstanden und Geldpolitik als ausschließlich auf Preisstabilität verpflichtet eingegrenzt. Wenn dem gefolgt wird, müsste die EZB zum monetaristischen Konzept der Begrenzung und Steuerung der Inflation durch die Geldmenge und damit zu einer regelgebundenen Geldpolitik zurückkehren.

Das ist von den linken Kritiker*innen der EZB mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht beabsichtigt. Sie kommen zu solchen Urteilen, einmal, weil sie den Zusammenhang von Geld und Geldpolitik und deren Wirkungen auf die realwirtschaftlichen Prozesse einerseits akzeptieren, und andererseits betonen, dass die Geldpolitik der EZB rechtlich noch einem monetaristischen Konzept der Geldpolitik, in dem Geld als neutral gesehen wird, folgen muss. Im Modell der Bundesbank wurde Geld als neutral verstanden und die Geldpolitik daher auf die Steuerung durch Begrenzung der Geldmenge reduziert. Dieses monetaristische Konzept einer regelgebundenen Geldpolitik, die die Geldmenge nach Formeln bestimmt, die das gesamtwirtschaftliche Produktionspotenzial mit der erwünschten niedrigen Inflationsrate kombiniert, basiert auf der Annahme, dass die Notenbank mit der Erhöhung der Geldmenge exogen in den Wirtschaftskreislauf eingreift und die Effekte dieser Interventionen auf die Sicherung der Preisstabilität beschränkt bleiben.

Diese Annahme ist falsch, weil Geld als Giralgeld endogen durch die Geldschöpfung der Geschäftsbanken bei der Vergabe von Krediten entsteht – ein Prozess, den die Notenbank durch die Festsetzung des Leitzinses (Hauptrefinanzierungssatz) und durch Kreditvergabe an die Geschäftsbanken (Offenmarktgeschäfte) zu steuern versucht. Diese Verfahren der Geldschöpfung durch das zweistufige Bankensystem steuern die Investitionstätigkeit der nicht-finanziellen, aber auch der finanziellen Unternehmen indirekt, weil niedrige Zinsen Investitionen fördern, hohe Zinsen Investitionen dagegen bremsen.

Die Anhänger*innen der Annahme von einer Neutralität gehen davon aus, dass die vollständig informierten Wirtschaftssubjekte diese Entwicklungen antizipieren und entsprechend reagieren. Deshalb sind aus dieser Sicht die von der Notenbank angestrebten Effekte wirkungslos, wie das die Theorie der rationalen Erwartungen, die die aktuelle Entwicklung des Monetarismus repräsentiert, behauptet.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit sind die linken Kritiker*innen der EZB keine Anhänger*innen dieser Theorie. Was sie an der Geldpolitik der EZB stört, sind nicht die realwirtschaftlichen Wirkungen dieser Politik, sondern die Tatsache, dass die EZB mit der Geldpolitik, die sie seit 2012 umsetzt, zur eigentlichen Wirtschaftsregierung in der Währungsunion geworden ist. Für diese Rolle sei sie nicht demokratisch legitimiert, lautet die Kritik. Das bedeutet aber, dass die makroökonomischen Impulse der Geldpolitik in eine Theorie der Macht einer demokratisch nicht oder nicht ausreichend legitimierten Institution transformiert werden. Damit werden die ökonomischen Erfolge dieser Geldpolitik zu einer nachgeordneten Frage. Sie werden anerkannt, treten aber gegenüber der fehlenden demokratischen Legitimation der Zentralbank zurück.

Damit werden makroökonomische Zusammenhänge und Wirkungen einer expansiven Geldpolitik so relativiert, dass die ökonomischen Wirkungen des Geldes aus dem Blick geraten. Auch die Annahme, die Geldpolitik der EZB führe zu Blasen auf den Aktien- und Immobilienmärkten, bleibt im Rahmen des neoklassischen und monetaristischen Paradigmas, nach dem eine expansive Geldpolitik zu höheren Preisen führe, aber sonst wirkungslos bleibe. Deshalb ist es kein Zufall, dass linke wie rechte Eurokritiker*innen bei der Bewertung dieses Urteils in wichtigen Fragen übereinstimmen.

Das zeigt sich auch in der Behauptung, die EZB betreibe monetäre Staatsfinanzierung. Dem folgt die Forderung nach der Rückübertragung nationalstaatlicher Kompetenzen auf die Mitgliedsländer (Steinhardt 2020). Eine solche Sichtweise ignoriert die wirtschaftspolitische und rechtliche Entwicklung, die die Europäische Währungsunion in den letzten 20 Jahren genommen hat. Es ist die Rückkehr zu einer eurokritischen Debatte der 1990er Jahre. Gemessen an den Frontstellungen in diesen Kontroversen spielen die linken Kritiker*innen der EZB heute die Rolle der ordoliberalen und konservativen Gegner*innen des Euro und nicht die Rolle der damaligen linken und kapitalismuskritischen Eurogegner.


Literatur


- De Soto, J. Huerta (2012), Die Verteidigung des Euro. Ein österreichischer Ansatz. Wirtschaftlichefreiheit.de/wordpress/? = 9448
- Feld, Lars (2020), Verfahren zum Anleihekaufprogramm der EZB. Stellungnahme zum Fragenkatalog für sachverständige Dritte, in: Freiburger Diskussionspapiere zur Ordnungsökonomik 20/2
- Fisahn, Andreas (2020a), Karlsruhe und die Anleihekäufe der EZB, in: Makroskop.eu vom 9.5.2010
- Fisahn, Andreas (2020b), Karlsruhe vs. EZB: Warum wir neue EU-Verträge brauchen, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, Nr. 6-2020
- Hayek, F.A.von 2011), Entnationalisierung des Geldes, in: Hayek – Gesammelte Schriften, Band A 3, Tübingen
- Höpner, Martin (2020), Karlsruhe hat Anerkennung verdient, in: Wirtschaftsdienst 6-2020
- Mayer, Franz (2020) Auf dem Weg zum Richterfaustrecht? In: Verfassungsblog.de vom 6.5.2020
- Steinhardt, Paul (2020), Der Weckruf aus Karlsruhe, in: Maktoskop.eu vom 22.5.2020
- Streeck, Wolfgang (2013), Gekaufte Zeit, Frankfurt/M.
- Thomasberger, Claus (2014), Die intellektuellen Wurzeln der Euro-Krise, in: Sebastian Dullien, - Eckhard Hein, Achim Truger (Hg.), Makroökonomik, Entwicklung und Wirtschaftspolitik, Festschrift für Jan Priewe, Marburg
- Voy, Klaus (2019), Die deutsche Finanzpolitik seit 1990 im europäischen Kontext, in: Voy, Klaus (Hg.), Deutschland in Europa, Marburg
- Wendl, Michael (2019), Von der Makro- zur Mikroökonomie. Die deutsche Lohnpolitik und die Krise der Europäischen Währungsunion, in: Voy, Klaus (Hg.), Deutschland in Europa, Marburg


[1] In einem Schreiben vom 29.5.2020 an den Autor.
[2] Die Unterscheidung zwischen der ökonomischen Neutralität oder der Nicht-Neutralität des Geldes markiert einen wichtigen Unterschied zwischen den neoklassischen bzw. monetaristischen Paradigmen und der monetären Theorie von Keynes. Insofern werden in der politischen Linken zwei unterschiedliche ökonomische Paradigmen vertreten. Die Kritiker*innen der EZB orientieren sich, vermutlich bloß instinktiv, am neoklassischen Paradigma, die Befürworter*innen der Geldpolitik der EZB an einem monetär-keynesianischen Paradigma. Das ist auch konsequent, weil die Geldpolitik der EZB einem neokeynesianischen Modell folgt. Deshalb ist die theoretische, nicht politische Nähe der linken EZB-Kritiker*innen zum Rechtspopulismus kein Zufall, weil sich dieser offen auf das monetaristische Paradigma oder sogar auf die Privatisierung der Währungen im Sinne von Hayek beruft.

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