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23. Oktober 2015 Joachim Bischoff / Norbert Hackbusch / Norbert Weber

HSH-Nordbank: zwei Jahre Umbau als »kleineres Übel«?

Die EU-Kommission hat in dem Verfahren über die Wiederaufstockung der öffentlichen Garantien von 7 auf 10 Mrd. Euro mit den Kapitaleigentürmern Hamburg und Schleswig-Holstein (zusammen 85% des Eigenkapitals) ein Ende des langjährigen Niedergangsprozesses des Geldhauses festgesetzt. Die Bank soll bis Anfang 2016 aufgespalten werden– in eine operative Einheit und als »bad bank« eine Holdinggesellschaft. Die HSH Nordbank wird von der EU-Kommission als nicht lebensfähig eingestuft. Die Wiedererhöhung der Garantien ist eine Abwicklungsbeihilfe.

Wenn Anfang 2016 die Aufspaltung der Bank in eine Holdinggesellschaft und eine operative Gesellschaft, die die laufenden Geschäfte der Bank weiterführen wird, vorgenommen ist, erlässt die Kommission das weitere Regelwerk zur Beendigung der HSH Nordbank als Unternehmen in öffentlicher Hand.

Die »good bank« erhält eine befristete Betriebsgenehmigung für zwei Jahre. Im Rahmen eines offenen, transparenten und wettbewerblichen Verfahrens wird die »good bank« entweder bis 2018 mit der Mehrheit des Eigenkapitals verkauft, sprich privatisiert. Wenn eine solche Privatisierung nicht möglich wird, müssen die operative Gesellschaft und die Holding im Rahmen des europäischen Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes dicht gemacht werden.

Für die Finanzkraft der HSH selbst wird dieser Schritt von Anleihegläubigern und Ratingagenturen – also auf den Finanzmärkten – positiv beurteilt. Warum? Die operative Gesellschaft muss von ihren umfangreichen Bestand an faulen Papieren (15,4 Mrd. Euro non-performing loans) 8 Mrd. Euro verkaufen – davon dürfen oder müssen die Bundesländer mit ihrer Holding maximal 6,2 Mrd. Euro übernehmen. 2 Mrd. Euro sollen an andere Investoren verkauft werden. Diese Schrott-Assets werden zum Buchwert verkauft, obwohl sie aktuell nur mehr einen Bruchteil wert sind. Die Differenz zwischen Buchwert in der Bank und möglichen Marktpreisen soll vollständig zu Lasten der Ländergarantie gehen, d.h. von der 10 Mrd. Euro Garantie, die bei der Holding bleibt, wird die Differenz getragen, so dass die operative Einheit ihre Kapitalausstattung behält.

Was heißt dies für die Holding – also letztlich den Garantiegeber, die Bundesländer? Schon jetzt ist die von der operativen Einheit zu tragende Erstverlusttranche von 3,2 Mrd. Euro faktisch verbraucht. Die letzte Hochrechnung sah vor, dass von den 10 Mrd. Euro für die Zweitverlusttranche schon 2,1 Mrd. Euro verbraucht sind. Es gehört wenig Phantasie zu dem Schluss, dass die Verluste beim Verkauf von faulen Papieren den Großteil der Garantie aufbrauchen werden. Und warum sind diese Buchwerte von den faulen Papieren im Bestand der Bank so hoch? Weil die Bank schlichtweg wirtschaftlich noch nicht einmal in der Lage war, ausreichende und kaufmännisch gebotene Abschreibungen vorzunehmen.

Zum »letzten« Rettungsversuch der operativen Einheit der Bank gehört weiter, dass sie von den Gebührenzahlungen auf den Garantieschirm weitgehend befreit wird. Die Abschirmungswirkungen der Sunrise-Garantie verbleiben unverändert bei der Tochtergesellschaft (»good bank«), die aber zugleich erheblich von ihren bisherigen Prämienverpflichtungen entlastet wird. Sie hat lediglich eine Garantieprämie von 2,2% auf den noch nicht durch Abrechnungen in Anspruch genommenen Teil des Risikoschirms zu zahlen. Die restlichen Prämienverpflichtungen gegenüber den Ländern trägt die Holdinggesellschaft. Und die Holding übernimmt auch die Besserungsscheine. Weil die HSH Nordbank die Gebühren der letzten Jahre nicht vollständig bezahlen konnte, wurden diese gestundet und sollten bei künftigen Gewinnen ausgezahlt werden. Da die Garantie bald aufgebraucht sein wird, kann die operative Gesellschaft ganz befreit aufspielen.

Was ist der Sinn dieser asymmetrischen Lastenverteilung zwischen Holding und operativer Einheit? Es soll der operativen Einheit die Chance eröffnet werden, zu einem privatisierten, rentablen Geldhaus zu werden. Zurzeit ist das neue Geschäftsmodell noch nicht tragfähig, d.h. rentabel. Die EU-Kommission will das neue Unternehmen, das aus der Umstrukturierung hervorgeht, in einer nachfolgenden Entscheidung beurteilen. Sollte der Verkaufsprozess scheitern, wird die Bank ihre Neugeschäftsaktivitäten einstellen müssen und ihre Vermögenswerte in einer Weise verwalten, die ihrer Abwicklung dient.

Die EU-Kommission schätzt gegenwärtig das Neugeschäft als nicht tragfähiges Geschäftsmodell ein – die Zahlen sind eindeutig. Deshalb erhält die operative Einheit eine zweijährige Bewährungsprobe. Auch die Bain & Company, die die Eigentümer Hamburg und Schleswig-Holstein zur Beratung über die weitere Entwicklung mit einem Honorarvolumen von 30 Mio. Euro beauftragt hatten (Mai 2015), stellte zur Situation der Bank fest, dass der derzeitige »status quo« nicht tragfähig ist. Eine positive Beurteilung der EU-Kommission zur Anerkennung der »Lebensfähigkeit« der Bank, also der Existenzfähigkeit aus eigener Kraft, unterstellt deutliche Entlastungen und neue Kunden. Zentrales Problem ist die aktuelle mittelfriste Planung der Bank mit Namen »MFP 6.0«. Diese sei deutlich schlechter als die bankeigene Vorplanung »5.0«. Und schon diese 5.0 hatte die EU-Kommission als »nicht tragfähig« zurückgewiesen! Die EU-Kommission hält von der bankeigenen Darstellung der mittelfristigen Unternehmensfortführung (going Concern) nichts, will aber nicht ausschließen, dass dies 2018 besser aussieht.

Fakt ist weiter: Die privaten Anleihegläubiger der HSH Nordbank jubeln über diese Entscheidungen, dies hat die Fachpresse (FAZ vom 21.10. ) zu Recht herausgestellt. Der Beifall privater Anleihebesitzer oder Investoren ist verständlich. »Mehr als 6 Milliarden Euro an ausfallgefährdeten Krediten darf die HSH Nordbank in eine von Hamburg und Schleswig-Holstein zu bildende Anstalt öffentlichen Rechtes überführen, ohne dass die Landesbank eigenes Geld als Verlustpuffer dorthin abführt.« Das ist der »bestmögliche Ausgang für die Anleihebesitzer«, jubelte die französische Großbank BNP Paribas in einer Mitteilung an ihre Kunden. Denn die HSH-Anleihen trügen das Insolvenzrisiko einer bald kleineren, von vielen Risiken befreiten Bank.

Umgekehrt bedeutet die Einigung von Schleswig-Holstein und Hamburg mit der EU-Kommission, dass die beiden Länder für Verluste der Bad Bank sofort haften. Verluste werden sofort anfallen, wenn die zum Verkauf an die staatliche Abwicklungsgesellschaft erlaubten 6,2 Mrd. Euro an notleidenden Krediten übertragen werden. Denn die Übertragung darf nach EU-Auflagen nur zu Marktwerten geschehen. Stellt sich heraus, dass der Marktwert ausfallgefährdeter Kredite, darunter viele Schiffsfinanzierungen, niedriger ist als der Buchwert, mit dem die HSH Nordbank die Kredite bisher bewertet, müssen Hamburg und Schleswig-Holstein diesen Verlust sofort decken. Denn die Bank hat aktuell für ein mehr als 60 Mrd. Euro großes Kreditportfolio (RWAs [Risikogewichtete Aktiva] ohne Garantieansatz), in dem 15,4 Mrd. Euro notleidend sind. Zur Abschirmung dienen die Garantien, die von sieben auf 10 Mrd. Euro aufgestockt wurden.

»Eine Nachranganleihe im Volumen von 430 Millionen Euro, die von der HSH Nordbank im Dezember 2017 zu 100% zurückgezahlt werden muss, war im September bis auf 68% abgesackt, weil das Überleben der Landesbank gefährdet erschien. Jetzt sprang der Kurs dieser variabel verzinslichen Anleihe an der Börse auf 90% und damit so hoch wie seit der Finanzkrise nicht mehr. BNP Panbas rät zum Kauf dieser Anleihe, und auch Juliane Rack von der Commerzbank empfiehlt sie ihren Kunden nun als ›sicher‹. BNP Paribas macht darüber hinaus auch Anlegern Hoffnung, die eigenkapitalähnliche stille Einlagen der HSH Nordbank halten. Die Zinsen darauf könnten von 2019 an wieder gezahlt werden, wenn die zu Lasten des Staates von Altlasten bereinigte HSH bis dahin tatsächlich Tritt gefasst hat, wie von der EU gefordert innerhalb von zwei Jahren zu 75% in private Hände verkauft wird und noch bei ihr verbleibende 7 Mrd. Euro an notleidenden Krediten verkraftet hat.«

Nachdem die Garantien von der EU genehmigt worden sind, werden sie mit großer Wahrscheinlichkeit in Anspruch genommen. Die Garantien der Bundesländer werden faktisch verbraucht, um drohende Verluste der privatkapitalistischen Anleihegläubiger vermeiden zu helfen.

Was ist das Argument der politischen Führungen in Hamburg und Kiel für diese Hilfsoperation? Die Umstrukturierung und der Verlust der Garantien, die kleine Aussicht auf Verkauf der operativen Einheit sei deutlich günstiger als eine sofortige Abwicklung der Bank, die in den Landeshaushalten mit »weit mehr als 10 Mrd. Euro« zu Buche schlagen würde. Die schleswig-holsteinische Finanzministerin, Monika Heinold (Grüne), sagt: »Alle Alternativen wären teurer geworden.«

In Hamburg wurde hervorgehoben, dass die Übernahme fauler Kredite das Risiko für die Länderhaushalte nicht vergrößere. Wegen der bestehenden, öffentlichen Garantien seien die Ausfallrisiken ohnehin schon bei den Ländern. Die Bundesländer sind Haupteigner der HSH und haben das Institut mit Garantien und Eigenkapital vor dem Untergang bewahrt. Für den Stadtstaat Hamburg bedeutet dies: Die bisherigen Gesamtverluste betragen ca. 3,5 Mrd. Euro. Der Anteil am Eigenkapital der Bank ist komplett abzuschreiben. Da die Garantien verbraucht sein werden, muss Hamburg für 5 Mrd. Euro einstehen. Auf den Schuldenhügel der Hansestadt von 24 Mrd. Euro werden als rund 10 Mrd. Euro aus dem kläglichen Versuch, im internationalen Finanzkasino mitzuspielen, dazu kommen.

Die Freude der Anleihegläubiger hängt auch damit zusammen, dass die Lasten erneut der öffentlichen Hand aufgeladen werden. Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz in der EU ist relativ neu und zielt auf eine Beteiligung der Investoren bei Verlusten. Die einschlägige Bankenabwicklungsrichtlinie (EBRD), nach der vor allem Gläubiger und Aktionäre für eine Bankenpleite haften müssen, gilt nach dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 12.6.2014 bereits jetzt: »Damit wirksame Abwicklungsergebnisse erzielt werden können, sollte es möglich sein, das Bail-in-Instrument vor dem 1.Januar 2016 anzuwenden«. Grundsätzlich gilt die Haftungskaskade nach §§ 90ff bereits aktuell. Hierzu zählen im Übrigen auch gebildete Sammelpositionen in der Bankbilanz für »Variable Vergütungsbestandteile« aus Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Ergänzend kommt die Haftungskaskade im deutschen Abwicklungsmechanismusgesetz, in der Nachranggläubiger vor den Einlagen von Großunternehmen zum Nachschuss verpflichtet werden, allerdings erst von 2017 an. Würde die Zombiebank noch Ende 2015 in die Abwicklung geschickt, wäre eine Beteiligung der Anleihegläubiger an den Verlusten nicht auszuschließen. Das wäre dann ein Grund zur Freude.

Resumee einer wahnsinnigen Bereicherungsoperation mit öffentlichem Geld: Die HSH Nordbank wird, –getrieben von Gier, Unfähigkeit, Provinzieller Kumpanei zwischen Politik und Landesbank – als Synonym für eine der mit Abstand größten Steuerverschwendungen in die Nachkriegsgeschichte eingehen.

Bereits 2009 lagen die Fakten alle auf dem Tisch! Niemand wollte zur Kenntnis nehmen, dass eine damalige sofortige Beendigung der Geschäftstätigkeit der HSH-Nordbank die sinnvollste und – aus Steuerzahlersicht – betriebswirtschaftlich günstigste Alternative gewesen wäre. Den zweifelsohne vorhandenen Risiken hätten noch deutlich werthaltige Positionen/Assets gegenübergestanden, die mit den eingegangenen Risiken hätten aufgerechnet werden können.

Mit einem riesigen Lärm und politischen Beifall präsentierte die HSH Nordbank nach der Rettung 2009 das »neue Geschäftsmodell« namens »Bank für Unternehmer«, alles sollte anders werden. Realität war jedoch, dass dieses »neue Geschäftsmodell« von Anfang an nicht funktionierte, auch nicht funktionieren konnte!

Die Bank, deren Geschäftstätigkeit zeitlich vor der Finanzkrise mit mehr als 90 % lediglich aus reinem Margengeschäft zwischen Kapitalbeschaffung am Geld- bzw. Kapitalmarkt und Eigengeschäft bestand, war weder von der Expertise noch von den handelnden Personen in der Lage, ein seriöses Firmenkundengeschäft in Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten in ausreichendem Maße zu tätigen. In jedem Jahr zeigte sich, dass die Bank ihre »positiven Ergebnisse« nahezu ausschließlich durch Veräußerungen von werthaltigen Assets sowie aufgrund der Wirkung der Ländergarantie erzielen konnte.

Nun ist es so gekommen, wie es kommen musste: Zum 30.6.2015 waren überwiegend Schrottpapiere vorhanden, alles, was einigermaßen werthaltig war, ist verkauft worden. Das »neue Geschäftsmodell« war kaum mehr als heiße Luft. Angesichts des hohen Fixkostenblocks des Institutes reichten die erzielten Erlöse aus operativem Geschäft vorn und hinten nicht.

Statt endlich einen Schlussstrich zu ziehen, soll jetzt wieder gutes öffentliches Geld dem schlechten hintergeworfen werden, und das ohne auch nur ansatzweise monetär beziffern zu können, was man da eigentlich retten will. Die Hoffnung auf eine Gesundung der in spätestens zwei Jahre zu privatisierenden »Restbank« ist ein schlechter Witz! Was in aller Welt soll in zwei Jahren (mit deutlich mehr Gegenwind als in den Vorjahren) besser erreicht werden als in den fast sieben Jahren zuvor?

Was liegt also näher, als endlich den Mut und die Ehrlichkeit aufzubringen, dass die Rettung der Bank gescheitert ist? Um wenigstens einen Restanstand den SteuerzahlerInnen gegenüber zeigen zu können, muss die Bank sofort in eine geordnete Abwicklung nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) geführt werden.

Eine geordnete Abwicklung nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, was bedeutet das eigentlich genau? Spätestens seit der Finanzkrise 2007/2008 ist allen Marktteilnehmern klar: Banken müssen über ausreichende Handlungsoptionen verfügen und im schlimmsten Fall auch abgewickelt werden können. Die internationalen Regulatoren haben daher folgerichtig Richtlinien zur Herstellung der Sanierungs- und Abwicklungsfähigkeit entwickelt. Entsprechende Sanierungspläne sollen die – soweit vorhandene – finanzielle und operationelle Widerstandsfähigkeit der Banken intensiver stärken, während Abwicklungspläne inklusive der Gläubigerbeteiligung bei fehlender Sanierungsfähigkeit im Falle einer Krise eine geordnete und schonende Abwicklung ermöglichen sollen. Als nationale Abwicklungsbehörde würde zunächst die FMSA (Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung) fungieren. Sie hat weitreichende Befugnisse, um ein bestandsgefährdetes Institut im schlimmsten Fall geordnet abwickeln zu können.

Einer seriösen Aufarbeitung entgegen kommt der Teil 6 des SAG mit den §§ 172 ff. Bußgeldvorschriften. Hinzuweisen ist hier insbesondere auf den § 175 »Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen«. Die Vorstände sind schon in einem Prozess davon gekommen. Auch aktuell müssen sie also nicht befürchten für ihren fahrlässigen Umgang mit Geldern anderer Leute verurteilt zu werden. Ob die Strafbewehrung für Untreue auch künftig für verantwortliche Wirtschaftsmanager nicht gelten wird, bleibt abzuwarten.

Fazit: Bei einer sofortigen Abwicklung der Bank würden auch die privaten Anleihegläubiger herangezogen und es eröffnete sich die Möglichkeit die Verantwortlichen der Bank zu belangen. Ob eine solche saubere, für die SteuerzahlerInnen transparente Beendigung des Dramas der HSH Nordbank günstiger, gleich teuer oder teurer wäre als die jetzt vereinbarte Form der Abwicklung muss offen bleiben. Politisch geboten ist sie allemal.

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